Die Berliner Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat im Sommer Empfehlungen
und eine Checkliste für den datenschutzkonformen Einsatz von Videokonferenzsystem veröffentlicht.
Von der DSK gibt es seit November eine Orientierungshilfe und eine Checkliste zum gleichen Thema.
Der EU-Gh hat am 16.07.2020 entschieden, dass durch das Privacy Shield Abkommen für personenbezogene Daten in den USA kein gleichwertiges Schutzniveau wie in der EU gewährleistet ist (Stichwort: Cloud Act). Datenübermittlungen auf dieser Grundlagen sind seit dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig (keine Schonfrist).
Allerdings gibt es die Möglichkeit, andere Rechtsgrundlagen heranzuziehen, insbesondere Standard Vertragsklauseln oder Binding Corporate Rules (Art. 46). Allerdings gibt es für die Nutzung von Standard Vertragsklauseln Prüfanforderungen durch den Verantwortlichen. Der EDSA hat hierzu FAQs veröffentlicht. Kurz gesagt, die Prüfanforderungen sind so hoch, dass man nur durch technische und organisatorische Maßnahmen (Verschlüsselung, starke Pseudonymisierung...) erreichen kann, dass eine Übermittlung rechtlich zulässig ist.
Eine Heranziehung von Art. 49 ist kaum möglich, da hier in der Anwendung enge Grenzen durch die EDSA gesetzt sind.
Text ist in Überarbeitung - In aller Kürze: Pauschalaussagen sind nicht möglich. Statements auf der DAFTA 11-2020:
- Dr. St. Brink LDI BW: Pauschalverbot nicht praktikabel, Lösungen sind möglich
- Th. Zerdick: Negativbeispiel EDSA, bei dem zusätzliche Maßnahmen nicht helfen: Klar-Daten in der Cloud
Das LDI veröffentlicht einen ergänzenden Prozess zur Auswahl angemessener Sicherungsmaßnahmen (ZAWAS):